Um Steuerberater werden zu können, sind bestimmte gesetzliche Voraussetzungen zur Zulassung zur staatlichen Steuerberaterprüfung zu erfüllen, die wir hier für Sie verkürzt zusammenfassen.
Bitte beachten Sie für Ihren konkreten Fall die Anforderungen aus §§ 35 bis 39a StBerG.
● Entweder der (die) Kandidat(in) verfügt über ein abgeschlossenes wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium sowie zwei- oder dreijähriger Berufserfahrung im Bereich der Steuern (dies ist abhängig von der Regelstudienzeit des Hochschulstudiums) ...
● oder der (die) Bewerber(in) verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Steuerfachangestellter oder eine andere, gleichwertige kaufmännische Vorbildung sowie sich daran anschließender zehnjähriger Berufserfahrung im Bereich der Steuern, wobei man mit sog. Vorbehaltsaufgaben eines Steuerberaters betraut gewesen sein muss. Ist die Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt erfolgreich abgelegt worden, verkürzt sich die geforderte Berufserfahrung von zehn auf sieben Jahre.
● Auch für Beamte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung oder vergleichbare Angestellte besteht nach mindestens siebenjähriger Tätigkeit als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung die Möglichkeit Steuerberater zu werden. Die Voraussetzung im Falle eines wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums (s.o.) bleibt hiervon unberührt.
In allen diesen Fällen führt der Weg zum Steuerberater über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung. Die Vorbereitung zu dieser sehr anspruchsvollen Prüfung sollte zielgerichtet und wohl überlegt erfolgen.
Vorbereitungsseminare bietet u.a. das ABAKUS-Steuerkolleg in München und Nürnberg und in Ulm/Neu-Ulm an. Auch ein Fernunterricht, der auf einem besonders verständlichen Skript basiert und im zeitlichen Ablauf vollständig auf Ihre individuellen Bedürfnisse eingeht, wird angeboten.
Für Autodidakten empfehlen wir die Steuerlehre-CD einem chronologischen "Fahrplan" der Sie in Ihrem Selbststudium anleitet.
Nur in gesetzlich normierten Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung möglich (§ 38 StBerG).
Erst nach bestandener Steuerberaterprüfung oder nach der Befreiung davon kann bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer der Antrag auf Bestellung zum (zur) Steuerberater(in) gestellt werden.
Detaillierte Angaben können den Websites der Steuerberaterkammern entnommen werden.
Und ganz so furchtbar trocken, muss das Steuerrecht ja auch nicht sein: Deshalb noch ein paar Limericks ...
Steuerberater im Internet finden Sie im Steuerallee-Projekt mit folgenden StB-Suchdiensten ...
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